Wichtige Klauseln FAQ
Entscheidend für die Qualität einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist vor allem der Abdeckungsgrad der Versicherungslösung (BU – Tarif) an den individuellen Kundenbedarf. Vor dem Hintergrund der Vielzahl von BU – Bedingungswerken ist es deshalb von entscheidender Bedeutung sich diese Bedingungen gut anzuschauen, um dann später nicht auf das Kleingedruckte verwiesen zu werden! - Arztanordnungsklausel
Eine der Mitwirkungspflichten der versicherten Person bei bestehender BU ist es, ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten, um die Berufsunfähigkeit zu mindern. Diese Anordnungen müssen aber im Rahmen des Zumutbaren sein. - Karrenzzeit
Die Karenzzeit ist eine Art Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Es kann vertraglich festgelegt werden, dass im Fall der Berufsunfähigkeit erst nach einem vereinbarten Zeitraum gezahlt wird. Während dieses Zeitraums (Karenzzeit) wird keine Leistung an die versicherte Person gezahlt. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit sinkt meist der Beitrag. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie für diesen Zeitraum finanzielle Rücklagen haben und die Zeit überbrücken können.
- Meldepflicht
Eindeutig von Vorteil ist es für den Kunden, wenn die Versicherungsbedingungen keine Anzeige- oder Meldepflicht von gesundheitlichen Verbesserungen vorsehen. Der Versicherungsgesellschaft steht dennoch im Rahmen der Nachprüfung eine jährliche Untersuchung des Gesundheitszustandes zu. Die Kosten hierfür trägt in der Regel die Versicherungsgesellschaft. - Nachprüfungsverfahren
Es ist in allen Versicherungsbedingungen (unabhängig von BUZ oder SBU)geregelt, dass nach Anerkennung der Leistungspflicht die Fortdauer der BU oder der festgelegten Pflegestufe jährlich überprüft werden kann. Neben einer Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten können auch neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Nachprüfungsverfahren berücksichtigt werden. Dies jedoch nur, wenn die Option der abstrakten Verweisung zulässig ist! - Prognosezeitraum:
Die Ursachen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit können Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall oder Pflegebedürftigkeit sein. Aufgrund dieser Ursachen muss der Versicherte dauerhaft außerstande sein, im zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten zu können. Nach der Rechtssprechung bedeutet „dauerhaft“ einen Zeitraum von drei Jahren. Da dieser Zeitraum sehr lang ist, bieten viele Versicherungsgesellschaften einen so genannten verkürzten Prognosezeitraum an. Dabei ist der Wortlaut „für voraussichtlich mindestens sechs Monate“ entscheidend. - Prämienstundung während der BU - Prüfung
Obwohl Berufsunfähigkeit vorliegt und möglicherweise kein Einkommen mehr erzielt wird, kann sich die Feststellung der BU hinziehen. Trotzdem sind die Versicherungsbeiträge weiter zu zahlen. Je nach Versicherungsgesellschaft können die Prämien zinslos gestundet werden, was die Situation für den Versicherten einfacher gestaltet. Sollte die BU zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt werden und es besteht eine rückwirkende Leistungsanerkennung, treten die Rente und Beitragsfreistellung rückwirkend in Kraft. - Rückwirkende Anerkennung
Sollte der Arzt in den ersten sechs Monaten keine eindeutige Diagnose stellen können und erst später zu einem Ergebnis kommen, braucht die Versicherungsgesellschaft erst ab dem siebten Monat die BU–Rente zahlen. - Rückwirkende Leistung und Meldefrist
Sobald die Berufsunfähigkeit eintritt, muss die Versicherungsgesellschaft unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt werden. In einigen Versicherungsbedingungen sind spezielle Meldefristen vorgegeben. Werden diese nicht eingehalten, wird die Rente in der Regel ab dem Mitteilungsmonat gezahlt. - Unverschuldete Obliegenheitsverletzung
Werden bei Antragsstellung schuldlos Angaben über Gesundheitsprobleme durch die versicherte Person nicht gemacht, kann die Versicherungsgesellschaft bei Bekanntgabe der Prämie diese entsprechend erhöhen oder sogar den Vertrag kündigen. Allerdings verzichten immer mehr Gesellschaften auf das Recht, eine Prämienanpassung durchzuführen oder den Vertrag wegen erhöhtem Risiko zu kündigen. - Vermögenskiller Inflation
Oft deckt die vereinbarte BU–Rente die tatsächlichen Lebenshaltungskosten nicht mehr ab, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits einige Jahre läuft. Dafür gibt es zwei Faktoren: Inflation & Gehaltserhöhungen. - Vertragsanpassungen
Mit einer Nachversicherungsgarantie kann der Versicherte bei Eintritt ganz spezieller Ereignisse die ursprünglich vereinbarte Rentenleistung im Rahmen der geltenden Höchstgrenzen erhöhen. Positives Merkmal: Sie müssen keine erneute Gesundheitsprüfung ablegen! Spezielle Ereignisse können Geburt oder Adoption eines Kindes, Heirat, Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie sein. Im Regelfall ist die Nachversicherungsgarantie bis zum 45. Lebensjahr befristet. - Verweisungsrecht
Der Begriff Berufsunfähigkeit wird folgendermaßen umschrieben: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Je nach Versicherungsgesellschaft ist eine Verweisung auf vergleichbare Berufe möglich. Die Berufe müssen aber aufgrund der Ausbildung und Erfahrung der versicherten Person zumutbar sein. Diese Option (abstrakte Verweisung) bietet dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, der versicherten Person keine Rente zu zahlen und sie in einen anderen Beruf zu verweisen. Das muss nicht unbedingt der zuletzt ausgeübte Beruf sein. Beim Verzicht auf die abstrakte Verweisung wird dem Kunden eine Rente ausgezahlt, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf für voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr ausüben kann und nicht freiwillig in einen seiner Stellung und Ausbildung entsprechenden anderen Beruf wechselt. Sollte der Versicherte demnach doch wieder freiwillig in einem anderen Beruf arbeiten, entfällt die Leistungspflicht der Versicherung und es wird keine Rente mehr gezahlt. Findet der Versicherte nach den sechs Monaten eine neue Arbeit, die nicht seinen beruflichen Kenntnissen oder Erfahrungen entspricht, spricht man von konkreter Verweisung. - Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie verpflichtet dazu, der Versicherungsgesellschaft alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die Angaben beziehen sich auf den aktuellen und vergangenen Gesundheitszustand. Meist werden Ereignisse aus den letzten fünf bis zehn Jahren gefragt. Bei falschen Angaben kann das Versicherungsunternehmen innerhalb bestimmter Fristen vom Vertrag zurücktreten wegen arglistiger Täuschung. Selbstverständlich kann der Versicherte nur die Krankheiten angeben, die ihm auch bekannt sind. - Wiedereingliederungshilfen
Die Wiedereingliederungshilfe kann als Bonus gesehen werden. Kann der Versicherte durch freiwillig neu erworbene Fähigkeiten und Berufskenntnisse wieder einen Vergleichsberuf ausüben, erhält er einen Bonus, da somit die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft endet (konkrete Verweisung). Der Bonus wird in Form einer Einmalzahlung entrichtet, die sich aus weiteren BU–Renten zusammensetzt. - Zahlungshilfe
Kann die Versicherungsprämie im Falle eines finanziellen Engpasses nicht mehr gezahlt werden, gefährdet man den kompletten Versicherungsschutz. Das kann bis hin zur Kündigung oder Beitragsfreistellung der Versicherung führen! Im Falle einer Kündigung fällt der Versicherungsschutz komplett weg. Bei einer Beitragsfreistellung wird der Schutz auf entsprechende niedrigere Versicherungssummen herabgesetzt, soweit dies möglich ist. Es ist auch möglich, den Vertrag für eine bestimmte Zeit beitragsfrei zu stellen ohne den Versicherungsschutz zu verlieren. Die notwendigen Risikoprämien werden für diesen Zeitraum aus dem vorhandenen Deckungskapital der Hauptversicherung genommen. Als Alternative kann der Versicherte die gestundeten Beiträge nachentrichten, wenn die finanziellen Probleme auf absehbare Zeit regulierbar sind.
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