Zum Verwechseln ähnlich
Berufsunfähigkeit ist ein häufig genutztes Wort, doch es gibt viele unterschiedliche Begriffe die einen scheinbar ähnlichen Sachverhalt wiedergeben:

Arbeitsunfähigkeit:
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit wird in der Krankenversicherung verwendet.
In der privaten Krankenversicherung liegt die Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“.
In der gesetzlichen Krankenkasse wird es folgend formuliert: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen seiner Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen“.
Der wesentliche Unterschied zur Berufsunfähigkeit sind die fehlenden zeitlichen Vorgaben. Arbeitsunfähigkeit kann bereits für einen Tag vorliegen.

Invalidität:
Liegt eine schwere Erkrankung oder Behinderung vor, sprechen private Unfallversicherungen von Invalidität.
Der entscheidende Unterschied zur Berufsunfähigkeit liegt darin, dass Invalidität im medizinisch vorgegebenen Rahmen der Gliedertaxe definiert wird. Bei Verlust einzelner Glieder oder deren Fähigkeiten wird man punktuell auf einer Skala als invalid eingestuft. Nicht berücksichtigt werden die Folgen der Invalidität für den ausgeübten Beruf. Daher sind keine Leistungen für Berufsunfähigkeit zu erwarten, sondern nur Leistungen aus der Unfallversicherung.
 
Grad der Behinderung:
Der „Grad der Behinderung“ hat für die private Berufsunfähigkeitsversicherung kaum eine Bedeutung. Er wird beim zuständigen Versorgungsamt ermittelt, wenn man einen Behindertenausweis oder bestimmte steuerliche Vergünstigungen beantragt. Bei der Vergabe dieser Ermäßigung spielt es keine Rolle, ob der Beruf weiter ausgeübt werden kann.
 
 

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